Letzte Änderung: 15.11.2024

Datenschutz-Glossar

Datenschutz ist ein interessantes, hoch komplexes Themengebiet. Zur Orientierung haben wir die wichtigsten Begriffe für Sie zusammengestellt. Anregungen sind uns willkommen!

 

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Hauptniederlassung

Wenn das verantwortliche Unternehmen mehrere Niederlassungen in der EU hat, gilt der Ort als Hauptniederlassung, an dem die Entscheidungen hinsichtlich der Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten getroffen werden. Das ist i. d. R. die Hauptverwaltung des Unternehmens. Entscheidet eine andere Niederlassung in der EU über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung und ist diese Niederlassung gleichzeitig befugt, diese Entscheidungen umsetzen zu lassen, so gilt sie als Hauptniederlassung im Sinne der DSGVO.


Hauptniederlassung eines Auftragsverarbeiters

Hat ein Auftragsverarbeiter Niederlassungen in mehreren EU-Ländern, so gilt der Ort seiner Hauptverwaltung als Hauptniederlassung.

Hat der Auftragsverarbeiter keine Hauptverwaltung in der EU, so gilt die EU-Niederlassung als Hauptniederlassung, in der die Verarbeitungstätigkeit stattfindet.


"Herr der Daten"

Als "Herr der Daten" gilt die Stelle, die personenbezogene Daten erhoben hat. Sie ist verantwortlich für angemessenen Schutz und die ordnungsgemäße zweckgebundene Nutzung dieser Daten. Der "Herr der Daten" trägt diese volle Verantwortung auch, wenn er die Personendaten zur eigenen weiteren geschäftsmäßigen Verarbeitung an einen externen Dienstleister weitergibt. Dies bezeichnet man als "Auftragsverarbeitung".