Letzte Änderung: 24.01.2025
Grundsätzlich geschieht eine Übermittlung von Daten nach der DSGVO immer dann, wenn eine Stelle personenbezogene Informationen an Dritte weitergibt oder zum Abruf verfügbar macht. Die Form der Weitergabe - also mündlich, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Datenträger - spielt hierbei keine Rolle. Auch die Veröffentlichung von Personendaten, zum Beispiel im Internet, Leistungstabellen oder kirchlichen Nachrichten und in Aushängen, gilt als Übermittlung. Keine Datenübermittlung findet statt, wenn die personenbezogenen Daten im Rahmen einer Datenverarbeitung im Auftrag weitergegeben werden ("Auftragsverarbeitung").
Wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen für eine Übermittlung personenbezogener Daten der oder die Empfänger ihren Sitz außerhalb der EU oder des EWR haben, sprechen wir von einer Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer. Diese Übermittlungen unterliegen den strengen DSGVO-Vorgaben. Der Verantwortliche muss vor der Übermittlung der Daten die rechtliche Grundlage prüfen und dafür sorgen, dass das erforderliche Datenschutzniveau bei den Empfängern eingehalten wird.